Aids-Hilfe Kiel e.V. – Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „AIDS-Hilfe Kiel e. V.“, er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege
a. indem er Forschung, Beratung und Aufklärung über das Syndrom der Erworbenen Immunschwäche (Acquired Immuno Deficiency Syndrome – AIDS) über das Humane Immundefekt Virus (HIV) und über die Infektion, Infektionsgefahr und -bekämpfung bezüglich HIV selbst betreibt oder andere Personen oder Institutionen durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendung bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit unterstützt und
b. indem er Personen, die nach dem jeweiligen Stand der Forschung zumindest im Verdacht stehen, an AIDS erkrankt oder mit dem HIV-Virus infiziert zu sein, bei der Bewältigung der hieraus resultierenden Probleme (notfalls auch materiell) unterstützt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Absatzes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein kann Geschäftsstellen einrichten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist.
(5) Der Verein kann anderen Vereinen oder Verbänden beitreten, sofern dies zur Erreichung des Vereinszwecks gemäß (1) als förderlich erscheint und die Bestimmungen in (2) dem nicht entgegenstehen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Den Verein bilden ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) a. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Sinne der Vereinsziele tätig wird.
b. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.
c. Gegen den Beschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Mit mindestens der Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder kann der Vorstandsbeschluß mit endgültiger und sofortiger Wirkung aufgehoben werden.
d. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann auf Wunsch des Mitglieds in eine fördernde übergehen.
(3) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die den Verein durch Fürsprache oder Geldzuwendungen (Spenden) fördert. Für die Aufnahme gilt (2) b, Rechtsbehelf ist nicht zulässig.
(4) a. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß des Vorstandes einzelnen Personen verliehen
werden, die sich in besonderem Maße Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Der Vorstandsbeschluß muß von der folgenden ordentliches Mitgliederver-sammlung bestätigt werden.
b. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c. Ehrenmitglieder können zugleich ordentliche Mitglieder sein.
(5) a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung (bei juristischen Personen).
b. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung muß spätestens bis zum 30. November dem Verein zugehen.
c. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Zu Beginn eines Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied die Absicht des Vereinsausschlusses mitzuteilen und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zu gewähren. Nach der Frist tritt der Ausschluss in Kraft. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
d. Bei Auschlußanträgen gegen Vorstandsmitglieder muß der Vorstand umgehend alle ordentlichen Mitglieder hiervon schriftlich in Kenntnis setzen. Stimmen mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder dem Antrag innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu, muß der Vorstand (unter Wahrung der Ladungsfrist) sofort eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die über den Ausschluß abschließend entscheidet.
e. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(6) a. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten.
b. Die Höhe der Beiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
c. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. Hierüber ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 4 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Weitere Organe können auf Beschluß der Mitgliederversammlung gebildet werden.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich entgeltlich für die AIDS-Hilfe Kiel e. V. tätig sein oder werden.
(2) a. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
b. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben kann der Vorstand Teile seiner Aufgaben mit Mehrheits-beschluß und Beachtung von § 5 (4 d) an andere ordentliche Mitglieder delegieren. Weitere Regelungen sind in einer Geschäftsordnung festzuhalten, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muß
(3) a. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung einzeln für 2 Jahre als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister, viertes und fünftes Vorstandsmitglied gewählt.
b. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt ist.
c. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied; dessen Amtszeit gilt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
d. Jedes Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Für den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister muß dies durch Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes erfolgen. Dabei ist § 6 (5) zu beachten.
(4) a. Bei der Ladung zur Vorstandssitzung ist die Angabe einer Tagesordnung nicht erforderlich.
b. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
c. Ein Beschluß kann schriftlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
d. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Beschlußbuch festzuhalten.
(5) a. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
b. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
c. Ordentlichen Vereinsmitgliedern soll die Zulassung als Gast nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins.
b. Alle Mitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Wahl- und Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
c. Schriftliche Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedes ordentliche Mitglied mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder sein; dabei darf ein Mitglied höchstens zwei Vollmachten ausüben.
d. Fördernde Mitglieder können durch Beschluß der Versammlung für einzelne Tagesordnungspunkte von der Sitzung ausgeschlossen werden, wenn diese es wegen, wenn diese es wegen § 8 (Datenschutz) für erforderlich hält.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Satzungsfragen
b. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
c. Entgegennahme von Jahresabrechnung, Jahresvorstandsbericht, Rechnungsprüfungsbericht
d. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e. Wahl der Kassenprüfers
f. Beschlüsse über Geschäftsordnungen sowie für die durch Einzelregelungen in der Satzung bestimmten Angelegenheiten. In Angelegenheiten, für die der Vorstand zuständig ist, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen
g. Auflösung des Vereins.
(3) a. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen; dieser legt auch die Tagesordnung
fest.
b. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
c. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich verlangt.
d. Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung unter gleichzeitiger Übersendung der Tagesordnung beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Maßgeblich für den form- und fristgerechten Zugang der Einladung gilt die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds.
(4) a. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet.
b. Die Versammlung kann eine Erweiterung der Tagesordnung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder zugelassen werden.
(5) a. Abstimmung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag muß schriftlich abgestimmt bzw. gewählt werden.
b. Beschlüsse werden im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Satzung keine Einzelfallregelung enthält.
c. Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes sind die Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die erforderliche Stimmenzahl, so fällt in einem weiteren Wahlgang der Kandidat mit den wenigsten Stimmen weg.
d. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Ablösung eines Vorstandsmitgliedes, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den ordentlichen Mitgliedern angekündigt wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) a. Über die Versammlung und ihre Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
b. Die Versammlung wählt einen Protokollführer.
c. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 7 Satzungsänderung
(1) Anträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben an die ordentliche Mitglieder im Wortlaut beigefügt werden. Außerdem ist § 6 (5) d zu beachten.
(2) a. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
b. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(3) Jede Satzungsänderung ist vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken hinsichtlich der Gemeinnützigkeit (Steuerbefreiung etc.) äußert, soll der Beschluss in einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden.
§ 8 Datenschutz
(1) Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, alle personenbezogenen Daten und Informationen, die sie durch ihre Vereinstätigkeit erhalten oder sich auf die von AIDS und HIV-Infektion Betroffene beziehen, vertraulich zu behandeln.
(2) a. Jede Weitergabe (auch innerhalb des Vereins) ist nur zulässig, wenn sie in Verfolgung des Vereinszwecks notwendig ist und wenn gesetzliche Vorschriften des Daten- und Persönlichkeitsschutzes den nicht entgegenstehen.
b. Jede Datenweitergabe soll nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.
§ 9 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren; dabei genügt eine relative Mehrheit der Stimmen.
(2) a. Die Kassenprüfer haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Kassenbüchern des Vereins.
b. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
c. Bei ihrer Tätigkeit unterliegen sie keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch 4/5 der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abwickeln.
(3) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösungsversammlung kann dem DPWV ein Verwendungsgebiet vorschreiben.